Verleihordnung

des Kreismedienzentrums Lörrach

 

1. Verleih von audiovisuellen Medien und Geräten
Das Kreismedienzentrum Lörrach verleiht audiovisuelle Medien und Geräte für die schulische und außerschulische Bildungsarbeit.

Gebührenfreie Ausleihe
Für Lehrer an öffentlichen staatlichen Schulen, für Kindergärten (städtische, kirchliche etc.), die sich im Landkreis Lörrach befinden und für Behörden ist die Ausleihe von Medien und Geräten gebührenfrei. Das Gleiche gilt für Träger der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung, sofern sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Hierzu zählen insbesondere gemeinnützige Vereine für Kultur, Sport, sowie Träger von Prävention und Rehabilitation.Auch Studenten/Referendare der Staatlichen Seminare für Lehrerausbildung sind für die Ausleihe von Medien und Geräten von Gebühren befreit.

Gebührenpflichtige Ausleihe
Private Schulen können die für sie bereitgestellten audiovisuellen Medien und Geräte gegen angemessenes Entgelt entleihen. Dies geschieht über einen jährlichen pauschalen Kostenersatz an das Landesmedienzentrum, der sich anhand der Schülerzahl errechnet, oder über eine Einzelabrechnung laut Gebührenordnung des Kreismedienzentrums.

Gebührenpflichtige Ausleihe
Eine gewerbliche Nutzung oder die Inanspruchnahme im Interesse Einzelner ist gebührenpflichtig laut Gebührenordnung.

 

2. Sonstige Bedingungen

Anmeldung
Für die Anmeldung der genannten Personen ist ein Nachweis (z. B. ein Dienstausweis) vorzulegen, aus dem die Zugehörigkeit zur angegeben Institution hervorgeht.

Verleihbedingungen
Die Anerkennung der Verleihbedingungen erfolgt mit der Aufgabe der Bestellung. Die Ausleihdauer von Medien beträgt zunächst acht Wochentage. Eine Verlängerung ist persönlich, telefonisch, per Mail oder Online möglich. Liegt bereits eine Reservierung für das zu verlängernde Medium vor ist keine Verlängerung möglich. Die Verleihdauer von Geräten richtete sich nach der Nutzungsdauer und kann ebenfalls auf Anfrage verlängert werden.

Abholung
Werden Medien bzw. Geräte nicht innerhalb von zwei Tagen abgeholt, wird die Bestellung storniert.

Ausleihdauer
Es wir die tatsächliche Ausleihdauer und nicht die Dauer des Einsatzes berechnet.
Der Abhol- und Rückgabetag wird als ein Verleihtag berechnet. Samstag und Sonntag zählen zusammen als ein Tag. Feiertage werden nicht mitgezählt.

Kopier- und Vervielfältigungsverbot
Es besteht ein Kopier- und Vervielfältigungsverbot für alle entliehenen Medien..Die bei öffentlichen Vorführungen anfallenden GEMA-Gebühren sind durch die Ausleihe nicht abgegolten. Sie sind durch den Veranstalter selbständig mit der GEMA abzurechnen.

Nachverleihung
Ein Nachverleih an weitere Personen ist ausgeschlossen.

 

3. Haftung

Der Entleiher ist verpflichtet, die entliehenen Medien, Geräte und eventuelles Zubehör sachgerecht und pfleglich zu behandeln und für eine sichere Aufbewahrung zu sorgen. Die Haftung des Entleihers erstreckt sich auf Schäden und Verluste jeder Art, auch einzelner Teile, beginnend mit der Überlassung und endend mit der Rückgabe des Leihgutes in den Räumen des Kreismedienzentrums.
Bei Beschädigung oder Verlust hat der Entleiher dem Kreismedienzentrum Lörrach den Ersatz des Schadens gemäß zivilrechtlicher Regelungen zu leisten.
Die Verleihleitung behält sich vor, Kunden vom Verleih auszuschließen, die grob gegen die Ausleihbedingungen verstoßen.

Lörrach, den 27.04.18

 

Gebührenordnung

des Kreismedienzentrums Lörrach

 

Vorbemerkungen: 

  1. Öffentliche Schulen sind von den Verleih-Gebühren nach Nr. 4 befreit. Das gleiche gilt, wenn das Kreismedienzentrum zu Zwecken der Jugend- und Erwachsenenbildung in Anspruch genommen wird. Eine gewerbliche oder im Interesse Einzelner liegende Inanspruchnahme ist aber stets gebührenpflichtig.
  2. Die Verleih-Gebühren werden nicht nach der Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern nach der Dauer der Abwesenheit der Gegenstände vom Kreismedienzentrum bemessen. Der Abhol- und der Rückgabetag  zählen zusammen als ein Benutzungstag. Eine Entleihe über den Zeitraum der Betriebsferien in Sommer ist grundsätzlich nicht möglich.
  3. Transport und Versand der Gegenstände gehen zu Lasten des Gebührenschuldners. Dies gilt auch, wenn Gebührenfreiheit aufgrund der Vorbemerkung a) besteht.
  4. Gebühren bis zu 25,00 Euro sind sofort in Bar gegen Quittung zu entrichten.
  5. GEMA-Gebühren sind durch die Benutzungsgebühren nicht abgegolten.

 

Verleihgebühren für Geräte und Sonstiges:

4.1 Projektionsgeräte 20,00 € pro Tag
4.2  Videogeräte, Kameras 15,00 € pro Tag
4.3  i-Pad, Laptop  20,00 € pro Tag
4.4  Audiogeräte        15,00 € pro Tag
4.5  Sonstige Geräte    15,00 € pro Tag
4.6  Medien 2,50 € pro Tag